Satzung

Präambel

“Balmoral 03”, Förderverein des Künstlerhauses Schloß Balmoral e.V. fördert die Arbeit der Stipendiaten und des Künstlerhauses Schloß Balmoral in Bad Ems. Diese nichtselbständige Einrichtung der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur gibt seit 1996 acht bis zwölf Künstlern aus aller Welt aus dem Bereich der Bildenden Kunst durch die Vergabe von Anwesenheitsstipendien die Möglichkeit, in der Regel für zehn Monate in diesem Haus zu leben und ihrer künstlerischen Arbeit nachzukommen. Zudem führt das Künstlerhaus zahlreiche öffentliche Veranstaltungen im Bereich zeitgenössischer Kunst und Kultur durch. Die Arbeit des Vereins ist auf die tatkräftige Unterstützung sowohl der Stipendiaten als auch der Leitung des Künstlerhauses ausgerichtet.


1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Balmoral 03”, Förderverein des Künstlerhauses Schloß Balmoral e.V.Der Sitz des Vereins ist Bad Ems.Der Verein muß im Vereinsregister eingetragen sein.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung und Förderung der Stipendiaten und des Künstlerhauses Schloß Balmoral, das von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur getragen wird.Der Verein bestimmt die Vergabe der Mittel.


3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die “Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur”, die es unmittelbar und ausschließlich für jene gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat, die in Ziffer 2 dieser Satzung näher aufgeführt sind.


4. Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Lehnt der Vorstand die Aufnahme nicht binnen acht Wochen nach Zugang des Aufnahmeantrages schriftlich oder mündlich ab, ist der Antragsteller aufgenommen, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt des Zugangs des Aufnahmeantrags.Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung oder durch Ausschluss.Die Kündigung ist mit vierteljähriger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn esden Vereinszielen zuwider handelt,trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, wobei die zweite Mahnung den Ausschluss androht und für die Zahlung eine Frist von mindestens 4 Wochen setzt.Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


5. Beiträge und Einnahmen

Von allen Mitgliedern werden jährliche Mitglieds- oder Förderbeiträge erhoben.Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge fest. Sie sind jeweils im Januar eines jeden Jahres im voraus fällig.Von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragserhöhungen treten erst im folgenden Kalenderjahr in Kraft. Beitragserhöhungen müssen spätestens bis zum 31. August des Vorjahres beschlossen werden.Der erste Beitrag wird im Monat des Beitritts fällig. Unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts ist der Jahresbeitrag zu entrichten.Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.Der Verein strebt an, seine satzungsgemäßen Aufgaben neben den Mitgliedsbeiträgen vor allem durch Zuschüsse öffentlicher Stellen und Zuwendungen zu finanzieren.


6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.Auf Wunsch des Vorstandes kann befristet ein Beirat bestellt werden.


Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer einmonatigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei anstehenden Satzungsänderungen oder bei dem Beschluss über die Auflösung ist die Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.Der Vorstandsvorsitzende – bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands – leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss über die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:die Wahl und Abwahl des Vorstandsdie Bestellung der beiden Kassenprüfer für zwei JahreBeratung über den Stand und die Planung der Arbeitdie Genehmigung der Rahmenfinanzplanung für das folgende GeschäftsjahrBeschlussfassung über den JahresabschlussEntgegennahme des Rechenschaftsberichts des VorstandesBeschlussfassung über die Entlastung des Vorstandesdie Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträgedie Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Sie muß längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern.


Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Geschäftsführer des Künstlerhauses nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, verwaltet das Vermögen und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.Der Vorstand ist verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben. Er hat der Mitgliederversammlung eine Jahresabschlussrechnung vorzulegen und eine Rahmenfinanzplanung für das folgende Geschäftsjahr vorzuschlagen.Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens 2 x jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erteilen.Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Sie stehen den Mitgliedern zur Ansicht zur Verfügung.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


7. Vereins- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Vereinsprüfer. Diesen obliegen die sachlichen Prüfungen der Geschäfts- und Kassenberichte und die Berichterstattung hierzu an die Mitgliederversammlung. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


8. Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur in einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ziffer 7.4 / 7.6 dieser Satzung beschlossen werden. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die “Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur”, die es unmittelbar und ausschließlich für jene gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat, die in Ziffer 2 dieser Satzung näher aufgeführt sind.